Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Die Trainingsorganisation AT.ATO.909 Kayfly.at GmbH ist kein Luftfahrtunternehmen, sprich kein AOC der Austro Control und keine Betriebsgenehmigung vom BMK. Die Flüge werden ausschließlich unter Sichtflugbedingungen durchgeführt. Alle Fluggäste im gewerblichen Luftverkehr werden von dem Luftfahrtunternehmen mit der Lizenznummer D-192 EG Kayfly GmbH befördert.


1. Bindung an ein Angebot

(1) Die Leistungsdaten eines Hubschraubers sind von den meteorologischen Bedingungen abhängig. Sowohl die Flugzeit, die Flughöhe, das Vermögen der Zuladung richten sich daher nach den konkreten Bedingungen an dem Tage der Durchführung des Fluges. Das tatsächliche Entgelt kann daher von einem Angebot abweichen. Die Durchführbarkeit des Fluges hängt von den konkreten Bedingungen zum Zeitpunkt des Flugantritts ab.

(2) Angaben in Prospekten, Werbegestaltungen und ähnlichem sind einschließlich der angegeben Preise daher nicht verbindlich.


2. Verhinderung, Unmöglichkeit

(1) Die Firma Kayfly.at GmbH wird von der Verpflichtung zur Durchführung eines Fluges frei, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Flugdurchführung

a) die gesetzlich vorgeschriebenen Wettermindestbedingungen nicht vorliegen,
b) eine etwaige notwendige behördliche Genehmigung nicht erteilt worden ist,
c) Tatsachen bekannt geworden sind, die einer sicheren Durchführung des Fluges entgegenstehen. Insbesondere wird die Firma Kayfly.at GmbH von der Verpflichtung zur Durchführung des Fluges frei, wenn der Start- oder Landplatz zum Zeitpunkt des Fluges den vereinbarten und oder flugbetrieblichen Anforderungen nicht entspricht, z. B. die Hindernisfreiheit für den An- und Abflug nicht gegeben ist.

(2) Die Firma Kayfly.at GmbH ist von der Pflicht zur Durchführung eines Fluges für die Dauer des Hindernisses entbunden, falls Umstände entgegenstehen, die von dem Unternehmen nicht zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt, Gefahren für die Sicherheit und Ordnung, Kriegsgefahren und ähnliches. Als solche Umstände gelten auch sonstige außerhalb des Verantwortungsbereiches der Firma Kayfly.at GmbH auftretenden Ereignisse wie etwa, Triebwerksschäden, der Ausfall von Luftfahrtpersonal, die rechtzeitige Bereitstellung von Treibstoffen und ähnliches. Der Kunde hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz, falls ein Flug nicht stattfinden kann, weil der Hubschrauber aus sonstigen technischen Gründen ausfällt.

(3) Im Übrigen finden die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

(4) Der Kunde kann die Durchführung bzw. Nachholung des Fluges wünschen, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist, oder das Entgelt zurückverlagen, falls es bereits vorher entrichtet worden ist.

(5) Für den Fall, dass der Kunde die Nichtdurchführbarkeit des Fluges zu vertreten hat, weil etwa der Start- oder Landplatz zum Zeitpunkt des Fluges den vereinbarten und oder flugbetrieblichen Anforderungen nicht entspricht, z. B. die Hindernisfreiheit für den An- und Abflug nicht gegeben ist, kann die Firma Kayfly.at GmbH für den infolge des Verzuges nicht durchgeführten Flug die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Sie muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechen lassen, was sie infolge des Unterbleibens des Fluges erspart oder durch anderweitigen Einsatz des Hubschraubers und des Flugbetriebspersonals erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.


3. Genehmigungen

(1) Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass ein Auftrag und damit die Durchführbarkeit eines Fluges von behördlichen Genehmigungen, Außenlande- und Wiederstarterlaubnis, sowie einer Zustimmung des Grundstückseigentümers und ähnlichen Willenserklärungen dritter abhängen kann.

(2) Die Firma Kayfly.at GmbH wird sich um die Einholung behördlicher Genehmigungen und Zustimmungen Privater bemühen. Insoweit von dem Kunden abhängig, hat dieser alles notwendige zur Erreichung des Vertragszwecks beizutragen und mitzuwirken.

(3) Im Fall geplanter Außenlandungen hat der Kunde die behördlich geforderte und nach den Besonderheiten des Einzelfalles sachdienliche Absicherung des Landeplatzes zu gewährleisten. Ein Betreten durch Unbefugte während des Flugbetriebes ist durch den Kunden sicherzustellen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich auch gegenüber dritten dafür Sorge zu tragen, dass die Anweisungen des Luftfahrtpersonals und des Bodenpersonals der Firma Kayfly.at GmbH befolgt werden.

(5) Auf Anweisung der Firma Kayfly.at GmbH sind Außenlandeplätze vorzubereiten und für die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Fluges entsprechend abzusichern. Insbesondere ist der Untergrund für die Tragfähigkeit des Hubschraubers vorzubreiten. Lose Gegenstände sind zu beseitigen, für Staubfreiheit ist zu sorgen. Während des Flugbetriebes hat der Auftraggeber für eine Instandhaltung des Geländes im sicheren Zustand zu sorgen. Etwaige Veränderung sind nach der Beendigung wieder zurück instand zu setzen.


4. Personentransporte

(1) Der Fluggast / Passagier ist in der gesetzlichen Höhe versichert. Es gelten die Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes.

(2) Aus organisatorischen Gründen, insbesondere in Abhängigkeit von der Wetterlage kann seit der Buchung bzw. dem Erwerb eines Flugscheines ein erheblicher Zeitraum liegen. Die Firma Kayfly.at GmbH bemüht sich für die umgehende Durchführung des Fluges Kontakt mit dem Kunden aufzunehmen. Aus technischen oder meteorologischen Gründen kann ein Flug abzusagen sein. In einem solchen Fall bemüht sich die Firma Kayfly.at GmbH für einen umgehenden neuen Termin.

(3) Ein Anspruch auf einen bestimmten Flugtermin hat der Kunde nicht. Der Anspruch auf die Beförderung des Kunden entfällt, wenn er zu einem vereinbarten Termin nicht erscheint, nicht für Ersatz sorgt, oder nicht mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin von dem Flug zurücktritt.

(4) Wenn der Kunde dreimalig von einem Terminsvorschlag der Firma Kayfly.at GmbH zurücktreten sollte, kann das Unternehmen den Flugschein zurückfordern und den Aufwand für die Bearbeitung in Höhe von 20 Prozent des Flugpreises einbehalten.

(5) Für den Fall, dass ein Flugschein bereits bezahlt worden ist und binnen 24 Monate kein Flug zustande kommen sollte, hat der Kunde die Möglichkeit von dem Vertrag zurückzutreten. Das Beförderungsentgelt wird dann an den Kunden zurückerstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht.


5. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch nicht der Vertrag im Gesamten unwirksam. Vielmehr sind die Beteiligten verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem erstreben wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Kronberg im Taunus, Dezember 2021

Kayfly.at GmbH

  • »» Widerrufsrecht

    Widerrufsrecht nach Fernabsatzgesetz Widerrufsrecht

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: Kayfly.at GmbH, Postfach 1305, 61468 Kronberg /Ts.

    Widerrufsfolgen

    Im Falle eines wirksamem Widerrufs sind die beiderseitig empfangen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. In diesem Fall ist es möglich, telefonisch oder per E-Mail einen Rückholauftrag bei Kayfly.at GmbH, Postfach 1305, 61468 Kronberg/Ts. zu beantragen. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit dem Empfang.

    Ende der Widerrufsbelehrung.

    Ihr Kay Stabenow
    Kayfly.at GmbH
    Geschäftsführer


    Anhang:


    § 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

    (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

    (2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

    (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.


    § 312 c BGB Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

    (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

    (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar 1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

    (3) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

    (4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weiter gehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

    § 1 BGB-InfoVInformationspflichten bei Fernabsatzverträgen

    (1) Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312 c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:

    1. seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung,
    2. die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
    3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen diesem, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
    4. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt,
    5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
    6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
    7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
    8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
    9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
    10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
    11. alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden, und
    12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

    (2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende Informationen zur Verfügung stellen:

    1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde,
    2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind,
    3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen,
    4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags zu Grunde legt,
    5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht,
    6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedingungen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in welchen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen,
    7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang und
    8. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.

    (3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.

    (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen in Textform mitzuteilen:

    1. die in Absatz 1 genannten Informationen,
    2. bei Finanzdienstleistungen auch die in Absatz 2 genannten Informationen,
    3. bei der Lieferung von Waren und sonstigen Dienstleistungen ferner

    a) die in Absatz 2 Nr. 3 genannten Informationen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen sind, sowie
    b) Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen.Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 über das Bestehen des Widerrufs oder Rückgaberechts kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden. Soweit die Mitteilung nach Satz 1 durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt, sind die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3 und 10, Absatz 2 Nr. 3 sowie Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen.